ZUCHTORDNUNG DES ÖSTERREICHISCHEN CLUBS FÜR BEAUCERON
§ 1 Allgemeines
Die Zuchtordnung (ZO) ist ein Bestandteil der Statuten. Sie bezweckt den Schutz der
Züchter und der Hundekäufer und soll eine Gewähr dafür sein, dass das gewünschte
Zuchtziel erreicht werden kann.
Insoweit diese Zuchtordnung für die Zucht von Beauceron keine besonderen
Bestimmungen enthält, gelten die Zuchtordnung des Österreichischen
Kynologenverbandes (ÖKV) und das internationale Zuchtreglement der Fédération
Cynologique Internationale (FCI) als verbindlich.
§ 2 Zuchtziel
Das Zuchtziel ist die Erhaltung und Verbesserung des Beauceron im Hinblick auf
Standard, Charakter, Gesundheit und Gebrauchsfähigkeit.
§ 3 Zuchtanforderungen
Gezüchtet darf nur mit Hunden werden, die im österreichischen Hundezuchtbuch (ÖHZB)
eingetragen sind.
Bei ausländischen Rüden ist eine Eintragung in ein von der FCI anerkanntes Stammbuch
und die Zuchtzulassung im dem Land in dem der Deckrüdeneigentümer bzw. -besitzer
seinen ordentlichen Wohnsitz hat oder in Österreich bindend.
Mindestanforderungen:
Mindestformwert für Hündin bzw. Rüde ist der Formwert "Sehr Gut" bei der jährlichen
Clubschau oder bei einer Internationalen Hundeausstellung in Österreich in der
Zwischenklasse, offenen Klasse oder Gebrauchshundeklasse, sowie maximal HD-
Auswertung B nach internationaler Tabelle und nach den Bestimmungen für die
Untersuchung auf Hüftgelenksdysplasie beim Beauceron.
Gegen ein HD-Gutachten kann der Eigentümer des Hundes bei dem Zuchtwart des ÖCB
Einspruch erheben und ein Obergutachten in Auftrag geben, welches von einem Tierarzt,
der in der Liste Auswertungsstellen des ÖCB taxativ aufgeführten Tierärzte vorzunehmen
ist, dieser kann nicht der Tierarzt des Erstbefundes sein.
Die Kosten dieses Obergutachtens ist vom Eigentümer des Hundes zu tragen. Das
Obergutachten ist endgültig.
Dem Röntgentierarzt ist das Originalpedigree sowie der auf der Homepage des ÖCB
www.hunde.at bereitgestellte Befundbogen zur HD Untersuchug vorzulegen.
Der Röntgentierarzt bestätigt auf dem Originalpedigree die HD-Untersuchung. Eine
Pedigreekopie mit der Bestätigung der Untersuchung, der unterfertigte Befundbogen, die
Auswertung und eine CD-Rom ist dem ÖCB zu übermitteln und wird 10 Jahre archiviert.
Beaucerons mit denen in Österreich gezüchtet wird, müssen in Anwendung der
Bestimmungen zur Zuchtzulassung bei der Wesensüberprüfung einen Wesenstest vor der
Wesenskommission bestanden haben. Jeder Beauceron der im ÖHZB eingetragen ist und
das 12. Lebensmonat vollendet hat ist zur Wesensüberprüfung zugelassen.
Weiters muss der Hund eine Begleithundeprüfung 1 oder höhere Prüfungsstufe (z.B.
Obedience Beginner) bestanden haben.
Vor Antrag zur Zuchtzulassung ist dem Zuchtwart ein DNA-Profil sowie ein Zertifikat über
die Rassereinheit vorzulegen.
Wird in dem Zertifikat der Rassenbestimmung ein Mischlingshundanteil von bis zu 12,5 %
ausgewiesen kann eine Zuchtzulassung, allerdings mit Zuchtauflagen erteilt werden. Bei
einem höheren Mischlingshundanteil als 12,5 % wird keine Zuchtzulassung erteilt.
Eine Bestätigung über die Rassereinheit entfällt, wenn beide Elterntiere des Hundes für
den eine Zuchtzulassung beantragt wird, bereits erfolgreich getestet sind. In diesem Fall
sind die Rassereinheitszertifikate beider Elterntiere mit Elterntier DNA-Profil vorzulegen.
Die Unterlagen, die zur Erstellung der Abstammungsbestätigung sowie zur Zertifizierung
der Rassereinheit benötigt werden, sind bei dem Partnerlabor des ÖKV "Feragen"
anzufordern. Die Blutabnahme für beide Untersuchungen sind von einem österreichischen
Tierarzt, der nicht der Hundehalter/-besitzer sein darf, vorzunehmen. Die Befunde müssen
den Namen und die Chipnummer des getesteten Hundes enthalten.
Die Kosten für das DNA-Profil sowie für das Rassereinheitszertifikat trägt der Züchter.
Ein Hund ist dann zur Zucht zugelassen, wenn die Zuchtzulassungsurkunde vom Besitzer
des Hundes beantragt und vom Zuchtwart bestätigt wurde.
Für den Fall, dass bei einem zur Zucht zugelassenen Beauceron eine Erbkrankheit
festgestellt wird, ist dem Zuchtwart der Befund unverzüglich vorzulegen. Die
Zuchtzulassung endet mit dem Zeitpunkt des Befundes.
Für den Fall, dass ein zur Zucht zugelassener Beauceron Träger einer Erbkrankeit ist, ist
dem Zuchtwart der Befund unverzüglich vorzulegen. Ab dem Zeitpunkt des Befundes darf
nur eine Verpaarung mit einem auf diese Erkrankung FREI getesteten Beauceron
erfolgen.
§ 4 Zuchtansuchen
Der Zuchtwart ist bei Beginn der Läufigkeit der Hündin, spätestens 7 Tage vor der
Belegung von der geplanten Paarung zu verständigen.
Dem Zuchtwart sind vor dem Deckakt nach § 3 ZO die Zuchtanforderungen, sowohl bei
österreichischen, als auch ausländischen Rüden mittels Kopie des
Abstammungsnachweises, Zuchtzulassung und HD-Röntgen nachzuweisen.
Der Zuchtwart ist berechtigt bei in- und ausländischen Rüden ein Rassezertifikat zu
verlangen, diesbezüglich ist § 10 Wurfeintragung zu beachten.
Eine Verpaarung von Elterntieren, welche beide einen Mischlingshundanteil aufweisen ist
explizit ausgeschlossen.
Dem Zuchtwart steht ein Einspruch gegen die gewünschte Paarung zu, der dem Züchter
unter Angabe der Einspruchgründe schriftlich mitgeteilt werden muss. Über die
Rechtmäßigkeit dieses Einspruchs, der keine aufschiebende Wirkung bedingt, entscheidet
letztlich der Vorstand der auch eventuelle Sanktionen beschließt.
Jede Paarung ist innerhalb von zehn Tagen dem Zuchtwart mittels ordnungsgemäß
ausgefüllter Kopie der ÖKV Deckbescheinigung anzuzeigen.
§ 5 Züchter
Als Züchter wird diejenige Person angesehen, die am Tag des Deckaktes Eigentümer der
Hündin ist.
Züchter und Deckrüdenbesitzer sind verpflichtet die bei der Zucht vorgeschriebenen
Formulare ordnungsgemäß auszufüllen und dem Zuchtwart weiterzuleiten.
Alle Würfe müssen in Österreich fallen und in Österreich aufgezogen werden.
Es wird explizit darauf hingewiesen, dass die Haftung für sämtliche Folgen,
Komplikationen und/oder Beeinträchtigungen (Krankheiten, Gendefekte, o.ä.), welcher Art
auch immer, die aufgrund einer Verpaarung entstanden sind und/oder entstehen werden,
ausschließlich zu Lasten des Züchters gehen, dieser die alleinige und uneingeschränkte
Haftung trägt, und der ÖCB diesbezüglich und in allen Belangen keine Verantwortung
übernimmt sowie schad- und klaglos zu halten ist.
Ein Züchter kann sich einen Aufzüchter für einen erwarteten Wurf suchen, wenn der
Zuchtwart des ÖCB dies gestattet. Der Aufzüchter muss Mitglied in der zuständigen VK
sein. Der Aufzüchter muss vor Deckabsicht vom Zuchtwart des ÖCB genehmigt werden.
Ebenfalls ist beim Aufzüchter eine Zuchtstättenabnahme vorzunehmen, die Kosten dafür
trägt der Züchter. Findet die Aufzucht nicht an der auf der Zuchtstättenkarte angegebenen
Adresse statt, muss dies vor der Belegung vom Zuchtwart des ÖCB genehmigt werden.
Die Aufzucht muss jedenfalls in Österreich stattfinden. Aufzüchter sind vom ÖCB nur nach
Genehmigung durch den Zuchtwart gestattet. Jeder Züchter kann einmal in 3 Jahren um
eine solche Genehmigung ansuchen.
Inzestverpaarungen sowie Halbgeschwisterverpaarungen sind ausnahmslos verboten.
§ 6 Zuchtstättenname
Der Besitzer einer zur Zucht vorgesehenen Hündin hat rechtzeitig um
Zuchtstättennamenschutz anzusuchen. Das Ansuchen kann direkt beim ÖKV oder auch
über den Zuchtwart eingereicht werden.
Der beantragte Zuchtstättenname muss sich deutlich von bereits bestehenden
Zuchtstättennamen unterscheiden und darf aus höchstens drei Worten mit maximal 20
Buchstaben bestehen. Es sind mindestens drei verschiedene Zuchtstättennamen
vorzuschlagen.
§ 7 Zuchtalter
Das Zuchtalter für Hündinnen beginnt mit dem vollendeten 24. Lebensmonat und endet
mit dem vollendeten 8. Lebensjahr.
Die Wurfanzahl einer Hündin darf 4 Würfe nicht überschreiten. Hat eine Hündin die
Begleithundeprüfung 3, gleichrangige oder höhere Prüfungsstufe bestanden, so darf ein 5.
Wurf in der Zuchtstätte mit dieser Hündin fallen.
Vor der Planung des 5. Wurfes ist dem Zuchtwart die Prüfungsbestätigung mittels Kopie
des Leistungsheftes nachzuweisen.
Es kann kein Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung über das Höchstalter bei Hündinnen
erfolgen.
Das Zuchtalter für Rüden beginnt mit dem vollendeten 18. Lebensmonat und endet mit der
Deckunfähigkeit.
§ 8 Schutzbestimmung für die Hündin
Eine Hündin darf pro Jahr nicht öfter als einmal werfen.
Schutzfrist beträgt 12 Monate und wird von Decktag zu Decktag gerechnet.
§ 9 Wurfmeldung
a) Nach Fallen des Wurfes ist der Zuchtwart binnen einer Woche unter Angabe der
Wurfstärke, der Geschlechtsaufteilung und des Geburtsverlaufes zu benachrichtigen.
Im Zusammenhang mit einem Zuchtvorgang hat der Züchter/Aufzüchter einer vom ÖKV
und/ oder ÖCB beauftragten Person Zutritt zur Zuchtstätte zu gewähren. Die Zuchtstätten-
überwachung ist Aufgabe des ÖCB Zuchtwartes. Der Zuchtwart und die von ihm
beauftragten Personen, haben auch vor Wurfabnahme jederzeit, zu vernünftigen Zeiten,
das Recht, einen Wurf zu begutachten, auch ohne Voranmeldung.
§ 10 Wurfeintragung
Nach Fallen des Wurfes sind dem Zuchtwart binnen 3 Wochen folgende Unterlagen in
Kopie zu übermitteln:
Abstammungsnachweis der Hündin
DNA Profil des Rüden
Deckbescheinigung des ÖKV
Belege über Schau- und Arbeitserfolge, die auf dem Abstammungsnachweis eingetragen
werden sollen.
Wurde in Anwendung § 4 Zuchtansuchen für den Rüden die Vorlage eines
Rassereinheitszertifikates verlangt, so ist dieses in Kopie binnen 8 Wochen ab Wurftag
dem Zuchtwart vorzulegen. Wird bei dem Rüden ein Mischlingshundanteil über 12,5 %
zertifiziert oder liegt das Rassereinheitszertifikat nicht binnen 3 Monaten ab Wurftag vor,
beantragt der Zuchtwart des ÖCB die Eintragung des Wurfes in das B-Blatt des
Österreichischen Hundezuchtbuches.
Für Züchter, die nicht Mitglied im ÖCB sind sowie für Mitglieder bei begründeten Fällen gilt
für Beauceron:
Abstammungsbestätigung per DNA:
Bei Einreichung zur Eintragung in das ÖHZB müssen für alle Welpen eines Wurfes
Abstammungsbestätigungen vorliegen. Die Unterlagen, die zur Erstellung der
Abstammungsbestätigungen benötigt werden, sind bei unserem Partnerlabor "Feragen"
anzufordern und werden auf dem Postweg zugeschickt.
Die Eintragung ins ÖHZB wird auf den Abstammungsnachweisen vom Zuchtbuchführer
des ÖKV bestätigt.
Gebühren für den ÖKV und den Verein werden mit Rechnung vom ÖKV eingehoben.
Der Rufname des Hundes darf aus höchstens 3 Worten bestehen. Ein gleicher Rufname
darf vom selben Züchter erst nach zehn Jahren wieder verwendet werden. Die Rufnamen
aller Hunde eines Wurfes müssen den gleichen Anfangsbuchstaben haben.
Zuchtstättenname und Rufname gemeinsam dürfen 35 Buchstaben nicht überschreiten.
Die Rufnamen der Würfe müssen in alphabetischer Reihenfolge erfolgen.
§ 11 Welpenbesichtigung (Wurfabnahme)
Die Wurfabnahme kann frühestens ab der 6. Lebenswoche erfolgen und soll eine Kontrolle
des Welpen- sowie Muttertierzustandes darstellen.
Die Wurfabnahme erfolgt durch einen österreichischen Tierarzt. § 15 Schluss-
bestimmungen ist diesbezüglich zu beachten.
Es ist das auf der Homepage des ÖCB www.hunde.at bereitgestellte
Wurfabnahmeprotokoll zu verwenden.
Nach der Wurfabnahme ist dem Zuchtwart binnen einer Woche ein DNA-Profil der
Elterntiere, ausgestellt vom Partnerlabor des ÖKV "Feragen", sowie im Original der
Wurfabnahmebericht des Tierarztes, der Abstammungsnachweis der Hündin, die
Deckbescheinigung des ÖKV, das Eintragungsformular des ÖKV, die Zuchtstättenkarte
und ein Chip-Aufkleber pro Welpe zu übersenden.
Auf besonderen Wunsch des Züchters oder wenn im Wurfabnahmeprotokoll des Tierarztes
Mängel eingetragen wurden mit denen der Züchter nicht einverstanden ist, kann eine
Welpenbesichtigung durch den Zuchtwart erfolgen, bei dem das Wurfabnahmeprotokoll
des Tierarztes vorgelegt werden muss. Kann kein Einvernehmen über die Feststellung von
offensichtlichen Mängeln hergestellt werden, entscheidet der Vorstand.
Der Besuch des Zuchtwartes stellt eine Zusatzleistung dar, die Gebühr ist zu entrichten.
§ 12 Welpenhaltung
Die geltenden Tierschutz- und Tierhaltungsgesetze sind von den Züchtern einzuhalten.
§ 13 Welpenverkauf
Es dürfen nur ins ÖHZB eingetragene Beauceronwelpen nach erfolgter
Welpenbesichtigung verkauft werden.
Der Abstammungsnachweis ist dem Käufer unentgeltlich mitzugeben. In den
Abstammungsnachweis ist der Name des Käufers einzutragen. Der Welpenkäufer ist vom
Züchter auf erkennbare Mängel, bzw. auf bei der Welpenbesichtigung festgestellte Mängel
aufmerksam zu machen.
§ 14 Inkrafttreten
Diese ZEO tritt mit ihrer Veröffentlichung auf unserer vereinseigenen Homepage bzw.
nach Bestätigung durch den ÖKV in Kraft.
§ 15 Schlussbestimmungen
Für alle die Zucht betreffenden Angelegenheiten ist in erster Instanz der Zuchtwart
kompetent.
Für im B-Blatt eingetragene Hunde gilt Zuchtverbot.
Bei Einsprüchen vom Züchter oder von Züchtern entscheidet der Vorstand endgültig.
Für die Einberufung und die objektive Zusammensetzung der Wesenskommission ist der
Vorstand zuständig.
Gesundheitsatteste, die eine Zuchtzulassung bewirken sollen, Blutabnahmen für DNA-
Profile und Rassereinheitszertifikate dürfen nicht aufgrund von tierärztlichen Tätigkeiten
erstellt werden, die ein Tierarzt an einem Hund vornimmt, dessen Züchter, Eigentümer,
Miteigentümer, Ausbildner ( Trainer entgeltlich oder unentgeltlich ), Hundeführer, Halter,
Pfleger oder Verkäufer er innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Tag der
tierärztlichen Tätigkeit war. Dies gilt auch für Hunde, die Familienangehörigen gehören,
ungeachtet dessen, wo diese ihren Wohnsitz haben. Weiters gilt dies auch für Hunde, die
Personen gehören, die in Hausgemeinschaft mit dem Tierarzt leben.
Wurfabnahmen dürfen nicht von Tierärzten, die auch Züchter sind, bei selbstgezogenen
Welpen durchgeführt werden. Dies gilt auch für Hunde, die Familienangehörigen gehören,
ungeachtet dessen, wo diese ihren Wohnsitz haben. Weiters gilt dies auch für Hunde, die
Personen gehören, die in Hausgemeinschaft mit dem Tierarzt leben.
Stand 13.09.2023


Gebührensätze
Wurfeintragung ins A - Blatt pro Welpe € 30,00
Wurfeintragung ins A - Blatt pro Welpe, jedoch ZO in einem Punkt nicht
eingehalten, ausgenommen § 3, § 4, § 7 oder § 8 ZO € 120,00
Wurfeintragung ins A - Blatt pro Welpe, jedoch ZO in mehreren Punkten
nicht eingehalten € 150,00
Wurfeintragung ins A - Blatt pro Welpe jedoch
§ 3, § 4, § 7 oder § 8 ZO nicht eingehalten € 150,00
Wurfeintragung ins B - Blatt pro Welpe € 150,00
Einzeleintragung € 50,00
Abstammungsnachweisduplikat € 40,00
Gebühr für die Wurfabnahme durch den Zuchtwart € 150,00
Gebühr für die Zuchtstättenabnahme bei einem Aufzüchter € 200,00
Wesensüberprüfung € 50,00
Registereintragung € 150,00
Gebrauchshundezertifikat € 10,00
Zuchtzulassungsurkunde € 50,00
Für Nichtmitglieder des ÖCB wird der jeweilige Gebührensatz verdoppelt.
Stand 13.09.2023