Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes
2002 des Österreichischen Clubs für Beauceron
(ÖCB)

PRÄAMBEL
Geschlechtsspezifische Ausdrücke sind so zu verstehen, dass sie die männliche und die weibliche Form gleichermaßen einschließen. Wortformen mit grammatikalischem Geschlecht verweisen somit textlich sinnvoll auf beide natürliche Geschlechter.

§ 1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
Der Verein führt den Namen "Österreichischer Club für Beauceron (ÖCB)". Er hat seinen Sitz in 4020 Linz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Die Errichtung von Ortsgruppen zum Zweck der Ausbildung von Hunden ist nur auf Antrag und mit Genehmigung des Vorstandes möglich. Der ÖCB gehört dem Österreichischen Kynologenverband (ÖKV) als Mitglied an und anerkennt dessen Satzungen. Er ist damit Mitglied der FCI (Federation Cynologique Internationale).

§ 2 ZWECK DES VEREINES
Der Verein bezweckt die Förderung der Reinzucht und Haltung der Gebrauchshunderasse ,,BERGER DE BEAUCE (Beauceron)" sowie deren Verbreitung. Das soll insbesondere erreicht werden durch:

  • Erstellung von Zuchtordnung, Körordnung und HD-Bestimmungen.
  • Beratung bei der Zucht und Heranbildung von verantwortungsvollen Züchtern.
  • Aufklärung der Halter und Interessenten über Rassekennzeichen, Zucht, Aufzucht und Pflege ihrer Hunde.

Ausbildung von Hunden, Veranstaltung von Leistungsprüfungen, von Zucht- und Clubschauen, Organisation von Sonderschauen bei internationalen und nationalen Hundeausstellungen in Österreich.
Kontaktaufnahme mit ausländischen Vereinen für Beauceron. Entsprechend dem Vereinsgesetz 2002 in der derzeit geltenden Fassung ist der ÖCB weder parteipolitisch noch konfessionell bestimmt.

§ 3 MIITEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKS
Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden. Als ideelle Mittel sind
anzusehen: Vorträge und Versammlungen sowie Mitgliedertreffen, Information der Mitglieder über Erkenntnisse
der Kynologie. Herausgabe einer Clubzeitung und Gestaltung einer Homepage. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch: Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Kopfquoten und allfällige sonstige einzuhebende Gebühren Erträge aus Vereinsveranstaltungen, Spenden, Sammlungen, Sponsoren und sonstige Zuwendungen aller Art.

§ 4 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

1)Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche Mitglieder (Ortsgruppen OG) und fördernde Mitglieder sowie Ehren- und Anschlussmitglieder.
2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die als solche in den Verein aufgenommen werden.
3) Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder der Ortsgruppen.
4) Fördernde Mitglieder fördern die Vereinstätigkeit vor allem durch erhöhte Beitragszahlungen.
5) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt wurden.
6) Anschlussmitglieder entrichten einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag, der von der Generalversammlung festgelegt wird. Sie rekrutieren sich aus dem Familienkreis eines ordentlichen Mitgliedes, z.B. Ehepartner, Lebensgefährte, Kinder. Pro ordentlichem Mitglied kann maximal 1 Anschlussmitglied aufgenommen werden.

§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
Mitglieder können natürliche Personen, die unbescholten sind, sowie juristische Personen werden. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind gewerbsmäßige Hundehändler und diesen gleichzustellende Personen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand rasch und endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung (wie durch das Vereinsgesetz 2002 § 5 vorgegeben).

§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.
Der Austritt kann nur mit 31.12. jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand zumindest einen Monat vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist.
Der Ausschluss aus dem Verein kann vom Vorstand wegen Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden, ebenso bei Verstößen gegen die Statuten und Vereinsinteressen. Der Ausschluss kann zeitlich begrenzt oder auf Lebzeiten verfügt werden. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den oben genannten Gründen von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
a) RECHTE DER MITGLIEDER
Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen zu beanspruchen. Die konkreten Durchführungsbestimmungen für Veranstaltungen werden jeweils bekannt gegeben (z.B. Clubsiegerschau, Arbeitstreffen, usw.). Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht nur ordentlichen Mitgliedern und Anschlussmitgliedern zu, wenn diese mit ihren Beitragszahlungen nicht im Rückstand sind,
desgleichen haben Ehrenmitglieder das Stimmrecht. Die Bestimmung gilt sinngemäß für das aktive und passive Wahlrecht, wobei für letzteres eine Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr Voraussetzung ist. Für die Wahl zum Präsidenten sind außerdem die österreichische Staatsbürgerschaft und ein Hauptwohnsitz in Österreich erforderlich. Juristische Personen und deren Delegierte sind nur aktiv wahlberechtigt.
b) PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereines leidet. Die Statuten, die Zuchtordnung und die Beschlüsse der Vereinsorgane sind einzuhalten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der jährlichen Beiträge verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag ist am 31. Jänner für das laufende Kalenderjahr fällig.

§ 8 MITGLIEDSBEITRAG
Der Mitgliedsbeitrag umschließt neben dem Beitrag zum Verein auch den Jahresbeitrag (Kopfquote) an den Österreichischen Kynologenverband. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung in seiner Höhe festgesetzt.

§ 9 ORTSGRUPPEN (OG)
1) Die OG sind eigenständige Einheiten zur Ausbildung von Hunden und als juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften Mitglieder des ÖCB im Sinne der § 7 und § 10 der Satzungen, mit örtlich beschränktem Wirkungsbereich.
2) Die Satzungen der OG haben nur in deren eigenem Wirkungsbereich Gültigkeit. Im Verhältnis zum ÖCB unterliegen die OG der Satzung des Gesamtvereins und den Beschlüssen dessen Vorstandes.
3) Begründung der Mitgliedschaft als OG des ÖCB:
Mindestens zwei Proponenten der in Gründung befindenden OG haben den Vorstand des ÖCB unter Anschluss einer Liste von mindestens zehn Mitgliederanmeldungen zur Ortsgruppe und der Satzungen, für den Fall der vereinsrechtlichen Nichtuntersagung um Aufnahme als OG des ÖCB zu ersuchen. Die OG sollen dort gebildet werden, wo ein ausreichendes Interesse und entsprechende Notwendigkeit besteht. Der Vorstand des ÖCB entscheidet sodann mit Mehrheitsbeschluss über die Aufnahme.
4) Die OG ist verpflichtet, die fälligen Mitgliedsbeiträge (Kopfquote) sowie die aktuelle Mitgliederliste zeitgerecht an den ÖCB einmal jährlich bis spätestens 31.12. (Valutierung am ÖCB-Konto) des laufenden Jahres zu überweisen bzw. zu übermitteln.
5) Die Vereinsziele des ÖCB sind in jeder Beziehung durch die OG zu fördern und zu vertreten.
6) Die OG haben das Recht während der Zeit ihres Bestandes über ihr Vermögen zu verfügen, welches zur Erreichung des Vereinszwecks maßgebend für die OG ist.
7) Die OG üben in dem ihnen gegebenen Rahmen eine selbständige Tätigkeit aus, ausgenommen bei vom ÖCB festgelegten Veranstaltungen. Ausbildungen und Zertifizierungen dürfen jedoch nur nach Richtlinien des ÖKV und entsprechend dem Tierschutzgesetz durchgeführt werden.
8) Die OG sind berechtigt einen gemeinsamen Delegierten in den Vorstand zu entsenden. Jede OG entsendet einen Delegierten zur Mitgliederversammlung. Dieser hat die Aufgabe die OG in allen Belangen zu vertreten. Er hat in der MV und bei Vorstandssitzungen ein Stimmrecht.
9) Wird die Beitragsquote von den OG nicht termingerecht abgeführt und ist nach zweimaliger Mahnung die gesetzte Nachfrist erfolglos verstrichen, so kann der ÖCB-Vorstand die Eintreibung der fälligen Beträge in die Wege leiten. Dadurch entstehende Kosten gehen zu Lasten der säumigen Ortsgruppe.
10) Eine Satzungsänderung der OG ist ohne Einverständnis des Vorstandes des ÖCB nicht zulässig.
11) Auflösung der Ortsgruppen: die Auflösung der Ortsgruppen erfolgt auf Beschluss der Ortsgruppenvollversammlung mit Zweidrittelmehrheit
12) Bei Auflösung einer Ortsgruppe oder deren freiwilligen Austritt fällt das gesamte Vermögen dem ÖCB zu. Der Vorstand verwahrt dieses nach Begleichung eines eventuellen Rückstandes gegenüber dem ÖCB während zweier Jahre, um es einer allfällig neu gegründeten Ortsgruppe zukommen zu lassen. Erweist sich dies als unmöglich, entscheidet der Vorstand allein über die Verwendung des Vermögens der aufgelösten Ortsgruppe. Für allfällige Verbindlichkeiten der OG besteht zu keinem Zeitpunkt eine Haftung des ÖCB.
13) Ausschluss einer OG
Der Vorstand kann eine OG wegen schweren Verstoßes gegen die Satzungen oder Schädigung der Vereinsinteressen aus dem ÖCB ausschließen. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist der Einspruch schriftlich binnen vier Wochen an die nächste GV zulässig. Bei der Entscheidung in der GV ist das Schiedsgericht mit einzubeziehen.

§ 10 VEREINSORGANE SIND
1) Mitgliederversammlung
2) Vorstand
3) Rechnungsprüfer
4) Schiedsgericht

§ 11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die ordentliche MV soll jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Kalenderjahres stattfinden, muss jedoch längstens bis 31. Oktober des laufenden Jahres abgehalten werden. Eine außerordentliche MV hat auf Beschluss des Vorstandes oder einer MV, auf Antrag von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder oder auf Verlangen beider Rechnungsprüfer binnen Wochen stattzufinden. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen MV sind die Mitglieder mindestens einen Monat vor dem Termin schriftlich, per Post oder e mail einzuladen. Die Anberaumung hat unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen. Anträge zur MV sind spätestens 14 (vierzehn) Tage vor ihrem Beginn bei der Geschäftsstelle des ÖCB schriftlich, per Post oder email, einzureichen. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. An der MV sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder und die Anschlussmitglieder, die den laufenden Mitgliedsbeitrag bezahlt haben, ferner die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten (Delegierten) vertreten und haben ebenfalls nur eine Stimme. Im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist es zulässig, dass ein Mitglied ein anderes, jedoch nicht mehrere, vertritt. Die MV ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beziehungsweise ihrer bevollmächtigten Vertreter beschlussfähig. Ist die MV zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, so findet 30 (dreißig) Minuten später eine neuerliche MV mit der selben Tagesordnung statt und diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig, auf diesen Umstand sind die Mitglieder schriftlich in der Ladung zur MV hinzuweisen. Die Wahlen und die Beschlussfassung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit in der Beschlussfassung gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse, durch die das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Den Vorsitz in der MV führt der Präsident, in dessen Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch
letzterer verhindert, so führt jenes anwesende Vorstandsmitglied, das am längsten eine Vorstandstätigkeit im Club ausübt, den Vorsitz.

§ 12 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG (MV)
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
b) Beschlussfassung über den Voranschlag
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
e) Entlastung des Vorstandes
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für
außerordentliche Mitglieder
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
j) Bestätigung der kooptierten Vorstandsmitglieder
k) Neuwahl des Vereinsvorstandes für vier Jahre auf Grund von Wahlvorschlägen. Zur
Einreichung solcher Vorschläge ist jedes stimmberechtigte Mitglied berechtigt, der scheidende Vorstand jedoch verpflichtet.

§ 13 WAHLORDNUNG
Sämtliche Wahlen erfolgen auf Grund schriftlicher Wahlvorschläge, die bis spätestens 14 (vierzehn) Tage vor Durchführung der MV beim Vorstand einzubringen sind. Es herrscht Listenwahlrecht. Gewählt ist jene Liste, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.
Über einen Wahlvorschlag darf nur dann abgestimmt werden, wenn er vollständig und schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes eingebracht wird und die schriftliche Zustimmung der genannten Kandidaten enthält. Nominierung einer Person auf verschiedenen Listen ist nicht statthaft. Wenn eine einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten dies beantragt, erfolgt die Wahl geheim.

§ 14 VORSTAND
Der Vorstand besteht aus:
dem Präsidenten
dem Vizepräsidenten
dem Clubsekretär
dem Finanzreferent
dem Zuchtreferent
dem Ausstellungsreferent
dem Ausbildungsreferent
dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit
Delegierte der jeweiligen vom ÖCB anerkannten Ortsgruppen

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, insbesondere Abfassung der Rechenschaftsberichte, Vorbereitung der MV, Überwachung der Ausführung der Beschlüsse der MV, Verwaltung des Vereinsvermögens, Festlegen der Kopfquote für die OG, Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern, Auswahl der Delegierten und Stellvertreter für die Hauptversammlung des ÖKV, ferner alle Bestimmungen, welche die Zucht betreffen. Dem Präsidenten obliegt die Vertretung des Vereines in allen Belangen, insbesondere nach außen gegenüber Behörden, ferner der Vorsitz in den Vorstandssitzungen und in der MV. Ist der Präsident verhindert, so werden seine Agenden vom Vizepräsidenten wahrgenommen. Der Finanzreferent verwaltet das Vereinsvermögen und hält die Mitgliederliste evident. Der Zuchtreferent ist für alle Belange der Zucht zuständig.
Der Clubsekretär führt den Schriftverkehr des Vereines, das Protokoll in der MV und den
Vorstandssitzungen. Dem Ausstellungsreferenten obliegt die Veranstaltung von Zuchtschauen und Clubsiegerschauen sowie Beratung der Mitglieder in allen Ausstellungsfragen.
Der Ausbildungsreferent ist gemäß Vereinszweck für alle Belange des Ausbildungswesens zuständig. Er soll in der Erziehung und Ausbildung der Hunde Erfahrung besitzen, um Mitglieder entsprechend beraten und aufklären zu können. Der Referent für Öffentlichkeitsarbeit betreibt Werbung für den Beauceron bei Ausstellungen und in
den Medien sowie dessen Präsentation in der Öffentlichkeit. Im Falle der Verhinderung der einzelnen Referenten können diese von anderen Referenten vertreten werden. Die Vorstandsmitglieder treten ihre Funktion mit Ende der Mitgliederversammlung, in der sie gewählt wurden, an und bleiben in der Regel bis zur Neuwahl in der ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf der vierjährigen Wahlperiode. Alle Vorstandsmitglieder können nach Ablauf ihrer vierjährigen Funktion wieder gewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig innerhalb einer Wahlperiode aus, so wird durch den Vereinsvorstand ein Ersatzmitglied kooptiert, damit die Funktionsfähigkeit des Vorstandes gewährleistet bleibt. Die Ausübung von zwei Referaten durch eine Person (z.B. Zucht- und Ausbildungsreferat), ist zulässig. Schriftstücke, die den Verein verpflichten, sind vom Präsidenten gemeinsam mit dem Clubsekretär zu unterfertigen. Das Gleiche gilt für die Protokolle der MV und der Vorstandssitzungen. In allen Geldangelegenheiten hat anstelle des Clubsekretärs der Finanzreferent mitzuzeichnen. In dringenden Angelegenheiten kann der Präsident alleine unterzeichnen, hat aber die Informationspflicht an die entsprechenden Vorstandsmitglieder sobald als möglich wahrzunehmen.

§ 15 RECHNUNGSPRÜFER
Von der MV werden für die Dauer eines Jahres zwei Rechnungsprüfer gewählt. Ihre einmalige Wiederwahl ist gestattet. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kontrolle der Geldgebarung und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der MV über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten sowie bei korrektem Rechnungsabschluss die entsprechende Entlastung zu beantragen.

§ 16 GESCHÄFTSSTELLE
Zur Erledigung der Vereinsgeschäfte ist eine Geschäftsstelle zu errichten. Ihre Ausstattung obliegt dem Vorstand.

§ 17 SCHIEDSGERICHT
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den § § 577 ZPO. Über Streitigkeiten, die aus Vereinsangelegenheiten erwachsen, entscheidet ein aus drei Vereinsmitgliedern zu bildendes Schiedsgericht. Jeder der beiden Streitteile bestimmt zunächst ein Vereinsmitglied als Schiedsrichter. Sodann wählen beide Streitteile ein weiteres Vereinsmitglied als dritten Schiedsrichter, der gleichzeitig auch den Vorsitz führt und dessen Stimme bei Stimmengleichheit entscheidet. Kommt über die Wahl des Vorsitzenden keine Einigung zustande, so entscheidet das Los. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist vereinsintern endgültig. Die Funktionsperiode des Schiedsgerichtes dauert bis zum Abschluss des Anlassfalles.

§ 18 AUFLÖSUNG DES VEREINS
Die Auflösung des Vereins kann nur über Beschluss einer Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder im Rahmen einer MV erfolgen. Im Falle einer Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen nach Deckung aller Verbindlichkeiten an den ÖKV zur treuhändigen Verwaltung.
Wird innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Fassung des Auflösungsbeschlusses ein neuer Verein mit dem gleichen Ziel und Zweck, wie dies beim aufgelösten Verein war, gegründet, hat dieser neue Verein Anspruch auf das hinterlegte Vermögen. Erfolgt keine Neugründung, verfällt das ganze Vereinsvermögen dem ÖKV mit der Auflage dieses zum Nutzen der Hunderasse Berger de Beauce zu verwenden.

§ 19 DATENSCHUTZ
Die Mitglieder des ÖCB genießen entsprechend den Satzungen des Österreichischen Kynologenverbandes die Rechte des Datenschutzgesetzes 1978 (DSG), wonach sie vom Umfang der Datenspeicherung und deren Verwendung zu informieren sind.

§ 20 ZUCHT-, KÖRORDNUNG UND HD-BESTIMMUNGEN
sind Bestandteil der Satzungen. Ihre Erstellung obliegt dem Vorstand. Desgleichen können eventuell notwendige Änderungen und Bestimmungen bzw. Zucht- undKörordnung jederzeit vom Vorstand beschlossen werden.


Linz, 25. August 2024