Mitglied werden
§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft
Als ordentliche Mitglieder können unbescholtene natürliche Personen und auch juristische Personen durch Vorstandsbeschluß aufgenommen werden. Von der Mitgliedschaft sind gewerbsmäßige Hundehändler und diesen gleichzuhaltende Personen ausgeschlossen. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand rasch und endgültig. Die Aufnahme als Mitglied kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied (vgl. §5 (6)) wird auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung (Vereinsgesetz 2002, §5) vorgenommen und für 10 Jahre verliehen.
§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
(a) Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Einrichtungen zu benützen. Die für eine jeweils durchgeführte Veranstaltung geltenden Durchführungsbestimmungen werden rechzeitig bekanntgegeben und sind einzuhalten (etwa bei Arbeitstreffen, Clubsiegerschau o. Ä.)
Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht ordentlichen Mitgliedern und Anschlußmitgliedern zu, sofern diese mit ihren Beitragszahlungen nicht im Rückstand sind.
Das Stimmrecht steht ebenfalls den jeweiligen Ehrenmitgliedern und den stimmberechtigten Delegierten zu.
Das aktive Wahlrecht ist den ordentlichen Mitgliedern, den Anschlußmitgliedern und den Ehrenmitgliedern vorbehalten; diese genannten Personen besitzen dann auch das passive Wahlrecht, wenn ihre Mitgliedschaft mindestens ein Jahr gedauert hat.
Für die Wahl zum Obmann sind darüber hinaus auch die österreichische Staatsbürgerschaft und ein ordentlicher Wohnsitz in Österreich Voraussetzung.
(b) Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins abträglich ist.
Statuten, Zuchtordnung und Beschlüsse der Vereinsorgane sind einzuhalten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge pünktlich, jedoch bis spätestens 31.Jänner des Kalenderjahres (Fälligkeit), zu begleichen.